Schulverein IGS Winsen-Roydorf e.V.
Schulverein IGS Winsen-Roydorf e.V.

Satzung

 

Des Schulvereins der IGS Winsen- Roydorf

Rämenweg 5, 21423 Winsen/Luhe-Roydorf

 

 

 

 

§1

NAME UND SITZ

 

Der Schulverein trägt den Namen:

 

„Schulverein IGS Winsen- Roydorf e. V.“

 

 

 

Er hat seinen Sitz in 21423 Winsen/Luhe – Roydorf, Rämenweg 5 und ist in das

Vereinsregister eingetragen. Er wird im Folgenden kurz als Verein bezeichnet.

 

§ 2

ZWECK

 

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.

 

Er will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrer/innen, Schüler/innen, Freunden und Förderern der Integrierten Gesamtschule Winsen- Roydorf (kurz: IGS Winsen- Roydorf)  die vielfältigen erzieherischen Belange dieser Schule fördern, insbesondere die auf die Pflege der Gemeinschaftserziehung gerichteten Unternehmungen wie Schülerausflüge, Projekttage, Klassenreisen, weitere schulische Veranstaltungen, sowie das aktive Schulleben und dergleichen unterstützen.

 

§ 3

MITTEL

 

Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen, Stiftungen jeglicher Art und durch Veranstaltungen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche

Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4

EINTRITT

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will und sich zu seiner Satzung bekennt. Die Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen und wird durch Zahlung des ersten Beitrages erworben. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.

 

§ 5

AUSTRITT

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

 

-     Durch schriftliche Austrittserklärung. Sie wird zum Ende des Schuljahres (31.07. d. J.) wirksam, in dem die Austrittserklärung erfolgt ist.

-    Durch den Tod des Mitgliedes.

-    Durch Ausschluss.

Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und sie auch in dem auf die Mahnung folgenden Kalendermonat nicht bezahlt.

Ebenso kann ausgeschlossen werden, wer wiederholt gegen den Vereinszweck verstößt.

 

Geleistete Beiträge und Spenden werden nicht zurückgezahlt. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen.

 

§ 6

BEITRÄGE

 

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu Beginn des Schuljahres zu entrichten. Die

Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. (ab 1. 8.

2002 mindestens  € 13,-- pro Jahr). Es handelt sich um einen Familienbeitrag.

 

§ 7

VORSTAND

 

Der Vorstand leitet den Verein. Zum Vorstand gehören:

der oder die Vorsitzende

der oder die stellvertretende Vorsitzende der oder die SchriftführerIn

der oder die RechnungsführerIn bis zu drei BeisitzerInnen

 

Vorstand im Sinne der §26 Abs. 2 BGB ist nur der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende. Zeichnungsberechtigt sind der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, und zwar jeweils allein.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auflagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder des Vereins dürfen aus seinen Einnahmen oder seinem Vermögen irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

WAHL DES VORSTANDES

 

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl erfolgt im Rahmen einer Jahreshauptversammlung in der ersten Hälfte des jeweils ersten Geschäftsjahres.

 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

§ 9

GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSPRÜFUNG

 

Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

§ 10

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten. Die Einladung erfolgt durch Anschlag am verschlossenen Aushangkasten der Schule mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nicht anderes sagt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme.

In einer ordentlichen Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr des

Geschäftsjahres werden Tätigkeitsbericht und Jahresabrechung vorgelegt, sowie ein Vorschlag über die Verwendung der Gelder für das laufende Geschäftsjahr.

Es wird der Bericht der Rechnungsprüfer entgegengenommen, der Vorstand entlastet, gegebenenfalls Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer gewählt sowie die Höhe der Mitgliedsbeiträge festgelegt.

 

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein

Viertel aller Mitglieder dies wünscht.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 11

SATZUNGSÄNDERUNGEN

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden einer

Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens mit einer Frist von drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung dem Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und seiner Vermögensverwendung betreffen, sind zur Eintragung anzumelden und dem Finanzamt mitzuteilen.

 

Der Vorstand hat das Recht, etwaige redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister des Amtsgerichts oder vom Finanzamt gewünscht werden, selbständig ohne erneute Befragung der Mitglieder vorzunehmen.

 

 

AUFLÖSUNG DES VEREINS

 

Anträge zwecks Auflösung des Vereins müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Ein solcher Antrag muss mindestens von einem Viertel aller Mitglieder unterzeichnet sein. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden. Einladungen zu dieser Versammlung müssen drei Wochen vorher erfolgen. Der Vorstand meldet die Auflösung des Vereins zur Eintragung an.

 

§ 13

RESTGELDER

 

Im Falle einer Auflösung  oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen  an die IGS Winsen- Roydorf  mit der Maßgabe, es zugunsten der Schüler und Schülerinnen dieser Schule zu gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken, wie in dieser Satzung bestimmt, zu verwenden.

 

Winsen/Luhe, im Januar 2017

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